Sozialversicherungen | Gedruckte Version kann nicht mehr korrigiert werden

Bund korrigiert Zahlen zu Observationen der IV nach unten

Die Korrektur im gedruckten Abstimmungsbüchlein ist nicht mehr möglich.
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Die Korrektur im gedruckten Abstimmungsbüchlein ist nicht mehr möglich.
Foto: Keystone

Quelle: SDA 07.11.18 1
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Der Bund korrigiert vor der Abstimmung über Versicherungsdetektive Zahlen. Dabei geht es um Observationen durch die Invalidenversicherung. Das gedruckte Abstimmungsbüchlein kann nicht mehr korrigiert werden.

Nach dem Druck der Abstimmungserläuterungen habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bemerkt, dass die Zahlen nicht richtig seien, schreibt die Bundeskanzlei in einer Mitteilung vom Mittwoch. Es habe deshalb eine Überprüfung bei den kantonalen IV-Stellen angeordnet. Diese ergab, dass weniger Observationen stattfanden.

In der gedruckten Fassung steht: "Die IV hat in der Zeit von 2009 bis 2016 im Durchschnitt in rund 2000 Fällen jährlich den Verdacht auf einen Versicherungsmissbrauch abgeklärt, davon in rund 220 Fällen mit einer Observation."

Weniger Observationen

Korrekt ist laut dem BSV: "Die IV hat in der Zeit von 2010 bis 2016 im Durchschnitt in rund 2400 Fällen jährlich den Verdacht auf einen Versicherungsmissbrauch abgeklärt, davon in rund 150 Fällen mit einer Observation."

Die elektronische Version der Abstimmungserläuterungen wurde in allen vier Sprachen angepasst. Auch auf der Website des BSV sind die neuen Zahlen aufgeschaltet. Das gedruckte und bereits verschickte Abstimmungsbüchlein kann nicht mehr korrigiert werden. Medien hatten zuvor berichtet, die vom Bund gemeldeten Zahlen stimmten nicht mit jenen der kantonalen IV-Stellen überein.

Beschwerde wegen Erläuterungen

Das Stimmvolk entscheidet am 25. November über das Gesetz zur Überwachung von Sozialversicherten. Die Gegnerinnen und Gegner hatten die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates aus anderen Gründen kritisiert und gar den Versand stoppen wollen. Das Bundesgericht wies den Antrag des Referendumskomitees allerdings ab.

In diesem späten Stadium der Abstimmungsvorbereitungen rechtfertige sich ein Eingreifen mittels vorsorglicher Massnahmen nicht, schrieb das Gericht. Es wies darauf hin, dass die Abstimmung nachträglich aufgehoben werden könne. Dies wäre möglich, wenn die Abstimmung auf der Grundlage irreführender Informationen durchgeführt und die Vorlage angenommen würde.

Tendenziös und spekulativ

Inhaltlich hat das Bundesgericht über die Beschwerde des Referendumskomitees noch nicht entschieden. Dies wird es in einem nächsten Schritt tun. Das Komitee "Verein Referendum gegen Versicherungsspitzelei" kritisiert in seiner Abstimmungsbeschwerde, dass die Behörden tendenziös kommunizierten und Spekulationen verbreiten würden.

Umstritten ist, was das Gesetz genau erlaubt, über das die Stimmberechtigten am 25. November entscheiden. Der Bundesrat und das Parlament wollen den Sozialversicherungen ermöglichen, Versicherte bei Verdacht auf Missbrauch durch Detektive überwachen zu lassen.

Blick ins Schlafzimmer?

Das Gesetz erlaubt Bild- und Tonaufzeichnungen. Mit richterlicher Bewilligung sind zudem Ortungsgeräte wie GPS-Tracker gestattet. Weniger klar ist, wo Personen observiert werden dürfen. Im Gesetz steht, die Person müsse sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden oder an einem Ort, der von einem solchen aus frei einsehbar ist. Das erlaubt die Observation einer Person, die sich auf dem Balkon befindet.

Doch darf der Detektiv auch von der Strasse aus ins Schlafzimmer filmen oder im Treppenhaus ein Gespräch aufzeichnen? Der Bundesrat stellt sich auf den Standpunkt, das wäre nicht erlaubt. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts gehörten diese Orte zur geschützten Privatsphäre.

Manche Juristen sehen das anders. Das gilt auch bei den Drohnen. Aus Sicht des Bundesrates wären solche als Instrument zur Standortbestimmung mit richterlicher Genehmigung zulässig, aber nicht zum Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen.

Mangelnde Gesetzesgrundlage

Die Invalidenversicherung (IV) und die Unfallversicherung (Suva) hatten schon früher Versicherte observiert. 2016 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch zum Schluss, dass die gesetzliche Grundlage dafür nicht genüge. Die Observationen mussten eingestellt werden.

Lehnt das Stimmvolk das Gesetz ab, dürfen die Sozialversicherungen keine Observationen durchführen - jedenfalls solange, bis das Parlament ein neues Gesetz beschlossen hat. Sagt das Stimmvolk Ja, werden die Details geregelt.

07. November 2018, 17:25
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Kommentare

  • Arthur Heinzmann, Visp - vor 7 Jahre ↑3↓4

    Nächster Schritt: Alle Versicherten werden zum Abschuss freigegeben!

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