Verkehr | 80 Franken Busse für das Rauchen in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen

Ordnungsbussen sind auch ausserhalb des Strassenverkehrs möglich

Ordnungsbussen. Die neuen Bestimmungen werden auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, damit die Kantone genügend Zeit erhalten, um die nötigen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen.
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Ordnungsbussen. Die neuen Bestimmungen werden auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, damit die Kantone genügend Zeit erhalten, um die nötigen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen.
Foto: Keystone

Quelle: SDA 16.01.19 0
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Ordnungsbussen werden künftig auch ausserhalb des Strassenverkehrs bei geringfügigen Verstössen gegen andere Gesetze möglich sein. Der Bundesrat hat das neue Ordnungsbussengesetz und die Verordnung zusammen mit den Bussenlisten auf Anfang 2020 in Kraft gesetzt.

Die maximale Höhe der Busse beträgt 300 Franken, wie die Bundeskanzlei am Mittwoch mitteilte. Den grössten Teil der Bussenliste bilden nach wie vor die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes. Diese Tatbestände und die Höhe der Bussen werden unverändert von der geltenden bisherigen Bussenliste übernommen.

Künftig werden auch einfache Übertretungen von 16 weiteren Bundesgesetzen mit Ordnungsbussen geahndet werden können. Allerdings regelt das neue Gesetz nicht im Einzelnen, welche Verstösse neu nach dem Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden. Der Bundesrat hat deshalb auf Verordnungsstufe die einzelnen Tatbestände und jeweiligen Bussen in zwei Bussenlisten festgelegt.

Dabei geht es um unterschiedlichste Tatbestände. Das Rauchen in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen wird beispielsweise mit einer Ordnungsbusse von 80 Franken geahndet. Für den unbefugten vorsätzlichen Konsum von Cannabis sind 100 Franken fällig. Neu wird auch das Verwenden des Telefons durch Velofahrende während der Fahrt mit 40 Franken bestraft.

Das Wildernlassen von Hunden kostet 150 Franken. Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen oder Loipen in eidgenössischen Jagdbanngebieten wird mit 150 Franken bestraft.

Neu werden auch Übertretungen im Ausländer und im Asylgesetz erfasst. 100 Franken kostet beispielsweise die Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere. 200 Franken sind fällig bei einer Verletzung der Auskunftspflicht durch die Verweigerung von Angaben. Sogar 300 Franken Busse gibt es für das Transportieren von Feuerwaffen, ohne dass Waffe und Munition getrennt werden.

Verwaltungsrechtliche Massnahmen ausgenommen

Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens für jene Tatbestände, die neben einer strafrechtlichen Busse noch verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Folge haben. Es geht dabei beispielsweise um Einträge im Register, Verwarnungen, Ersatzvornahmen oder Entzüge einer Bewilligung.

Genannt werden etwa Verstösse gegen das Waffengesetz oder der Verkauf von Alkohol an Jugendliche unter 16 beziehungsweise 18 Jahre. Die Anonymität des Ordnungsbussenverfahrens würde die für die Sicherheit oft notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen vereiteln, heisst es zur Begründung.

Nach geltendem Recht können nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden.

Mit der Verabschiedung des totalrevidierten Ordnungsbussengesetzes hat das Parlament am 18. März 2016 die Grundlage dafür geschaffen, dass künftig auch andere Übertretungen mit dem raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können.

16. Januar 2019, 13:20
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