Umwelt | Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Gebirgslandeplätze mit gravierenden rechtlichen Mängeln
![Umweltaktivisten von Mountain Wilderness demonstrieren beim Gebirgslandeplatz Wildhorn gegen überbordendes Heliskiing. (Archiv)](/site/assets/files/0/76/00/32/262/bildschirmfoto_2017-02-19_um_13_35_07.650x0n.png)
Umweltaktivisten von Mountain Wilderness demonstrieren beim Gebirgslandeplatz Wildhorn gegen überbordendes Heliskiing. (Archiv)
Foto: zvg
![Die Schweizer Gebirgslandeplätze](/site/assets/files/0/76/01/63/800/bildschirmfoto_2018-02-09_um_08_55_37.650x0n.png)
Die Schweizer Gebirgslandeplätze
Foto: map.geo.admin.ch
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem Urteil zum Schluss, dass die Aufhebung der Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg West nicht rechtens war und hebt die entsprechende Verfügung auf. Gleichzeitig bestätigt es, dass die beschlossene Festsetzung der Gebirgslandeplätze gravierende rechtliche Mängel aufweist.
Im Jahr 2000 beschloss der Bundesrat, das Netz der 42 Gebirgslandeplätze einer Prüfung zu unterziehen und beauftragte damit das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL. Nach jahrelangen, ergebnislosen Verhandlungen hat der Bundesrat dieses Überprüfungsverfahren im Mai 2014 abgebrochen und im Herbst 2015 den überarbeiteten Sachplan Infrastruktur Luftfahrt genehmigt. Umweltanliegen wurden nur insofern berücksichtigt, als dass die Anzahl der Gebirgslandeplätze um zwei reduziert werden sollte: Aufgehoben werden sollten die beiden im Kanton Bern liegenden Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg West. Gegen diese Verfügung rekurrierten die betroffenen Einwohnergemeinden Grindelwald, Innertkirchen und Saanen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht indes weiter und kommt zum Schluss, dass die Festsetzung der übrigen 40 Gebirgslandeplätze im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) nicht rechtens war. Insbesondere kritisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass keine umfassende Interessensabwägung stattgefunden hatte, da mehr als die Hälfte der Gebirgslandeplätzen in nationalen Schutzgebieten liegen. Dort darf vom Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung nur abgewichen werden, wenn ein übergeordnetes nationales Interesse vorliegt. Ein solches, dies hat bereits ein früheres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, stellt die touristische Gebirgsfliegerei nicht dar.
Um diese Interessensabwägung durchzuführen, wäre ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen gewesen – und diese Kommission kam im Falle des Gebirgslandeplatzes Monte Rosa bereits im Jahr 2012 zum Schluss, dass die touristische Gebirgsfliegerei die Schutzziele dieses Gebietes gravierend beeinträchtige und der Landeplatz nur noch für eine eng begrenzte Zahl an Ausbildungsflüge zu nutzen sei. Diese Forderung nach einer umfassenden Interessenabwägung und einem Gutachten der ENHK stellt Mountain Wilderness Schweiz seit Jahren. «Eine transparente und rechtskonforme Überprüfung der Gebirgslandeplätze ist nun zwingend – und die Landeplätze in geschützten Landschaften gehören endgültig abgeschafft», fordert Katharina Conradin, Geschäftsleiterin von Mountain Wilderness Schweiz.
pd/map
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