Politik | Wahlbetrug anlässlich der Grossratswahlen vom März 2017
Büro des Grossen Rates will auf Wiedererwägungsgesuche nicht eintreten
Das Büro des Grossen Rates will im Rahmen des Wahlbetrugs 2017 auf die beiden Wiedererwägungsgesuche im Bezug auf den Wahlkreis Brig nicht eintreten. Dies teilte der Kanton am Dienstag mit.
Rückblick. Am 16. November 2018 hat das Walliser Parlement den Vorschlag der Justizkommission, auf diese Gesuche nicht einzutreten, abgelehnt und das Dossier an die Kommission zurückgewiesen. Die Justizkommission hielt nach weiteren Abklärungen an ihrer rechtlichen Beurteilung fest.
Das Büro des Grossen Rates beauftragte deshalb im Februar 2019 Dr. Markus Müller vom Institut für öffentliches Recht der Universität Bern und Dr. Ueli Friederich vom Rechtsanwaltsbüro Recht & Governance in Bern mit einem Rechtsgutachten, welches nun am 31. Mai 2019 hinterlegt wurde.
Die Rechtgutachter kommen gemäss Mitteilung zum Ergebnis, dass der Grosse Rat zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf seinen Validierungsbeschluss zurückkommen kann und muss. Es treffe zwar zu, dass die Einwirkung mittels gefälschter Stimmkarten und entsprechenden Wahlzetteln rechtlich, politisch und moralisch nicht hinnehmbar sei. Aus rechtlicher Sicht sei aber entscheidend, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Wiedererwägungsgesuche im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis nicht erfüllt seien. Die Tatsache, dass mit unzulässigen Manipulationen auf die Grossratswahl eingewirkt worden sei, sei zum Zeitpunkt der Validierung anlässlich der konstituierenden Session vom 27. März 2017 und damit insbesondere auch vor Ablauf der Frist für eine Beschwerde gegen diesen Beschluss und vor allem lange Zeit vor dem Einreichen der Gesuche hinlänglich bekannt gewesen. Die Experten kommen deshalb zum Schluss, dass der Grosse Rat auf die beiden Gesuche nicht einzutreten hat.
Selbst wenn der Grosse Rat auf die Gesuche einzutreten hätte, müssten diese abgewiesen werden, hielten die Experten weiter fest. Da eine einwandfreie Berichtigung der Wahlergebnisse technisch unmöglich sei, wäre eine Neuauszählung gemäss Gutachten «unverhältnismässig sowie rechts- und verfassungswidrig». Rechtlich klar unzulässig wäre demnach auch eine Wiederholung der Wahl im Wahlkreis Brig, welche insbesondere die Gefahr in sich berge, dass Grossrätinnen und Grossräte, deren ursprüngliches Resultat mit der Wahlfälschung in keinem Zusammenhang stehe, nicht mehr gewählt würden.
pd/msu
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