Kantonsgericht | Ordentliche Kündigung des Dienstes war begründet

Bornet vor Kantonsgericht abgeblitzt

Jean-Marie Bornet berief sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit. (Archivbild)
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Jean-Marie Bornet berief sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit. (Archivbild)
Foto: Keystone

Quelle: 1815.ch 18.09.18 0
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Das Kantonsgericht hat die von Jean-Marie Bornet erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die ordentliche Kündigung seines Dienstverhältnisses im April 2017 abgewiesen.

Der Staatsrat hatte Jean-Marie Bornet, welcher Leiter der Prävention und der Information sowie Mediensprecher der Kantonspolizei und Mitglied des Stabes war, einen Vertrauensbruch vorgeworfen, da er während der Kampagne im Vorfeld der Staatsratswahlen 2017 seine Treuepflichten, die Verschwiegenheit und die Würde verletzt habe. Obwohl er auf die besonderen Pflichten aufmerksam gemacht worden war, die er aufgrund seiner Funktion und seiner Aufgaben auch ausserhalb des Dienstes innehatte, habe sich Bornet in eine Position versetzt, die es ihm nicht mehr erlaubte, seine Aufgaben bei der Kantonspolizei wahrzunehmen.

Bornet machte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrere Verletzungen der Verfahrensrechte geltend. Er behauptete, seine beruflichen Pflichten respektiert zu haben, berief sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit und machte eine Ungleichbehandlung geltend.

Wiederholt berufliche Pflichten verletzt

Das Kantonsgericht stellte nun fest, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers respektiert worden seien. Es hielt weiter fest, dass die ordentliche Kündigung des Dienstes auf einem objektiven und haltbaren Grund beruhen sowie von einer gewissen Wichtigkeit sein müsse, damit die Entlassung keine willkürliche Verwaltungshandlung darstelle. Es bestätigte, dass die Pflichten der Loyalität, der Treue und der Verschwiegenheit sowohl für den dienstlichen als auch den ausserdienstlichen Bereich verbindlich seien, und dass diese Pflichten eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigen können.

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durchaus in mehrfacher Hinsicht und wiederholt seine beruflichen Pflichten verletzt und ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, das der Ausübung seiner Führungsaufgaben und der Vertretung der Kantonspolizei tatsächlich abträglich sei. Die ordentliche Kündigung des Dienstes von Bornet war daher begründet. Das Kantonsgericht stellte auch fest, dass diese Entscheidung keine Ungleichbehandlung darstellt und unter den gegebenen Umständen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden; es ist noch nicht rechtskräftig.

pd/map
18. September 2018, 10:20
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