Coronavirus | Was noch geht und was nicht

Kanton Wallis präzisiert zahlreiche angeordnete Massnahmen

Im Nachgang zu den Massnahmen des Bundesrat zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus hat der Kanton Wallis am Freitag nachgezogen. Am Samstag hat zu etlichen Massnahmen Präzisierungen vorgenommen.
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Im Nachgang zu den Massnahmen des Bundesrat zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus hat der Kanton Wallis am Freitag nachgezogen. Am Samstag hat zu etlichen Massnahmen Präzisierungen vorgenommen.
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Quelle: 1815.ch 15.03.20 1
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Im Nachgang zu den Massnahmen des Bundesrats zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus hat der Kanton Wallis am Freitag nachgezogen. Am Samstag hat er zu etlichen Massnahmen Präzisierungen vorgenommen.

Die Massnahmen, die der Staatsrat mit dem Beschluss vom 13. März 2020 getroffen hat, hat bei etlichen Betrieben zu Fragen geführt, was noch geht und was nicht. Deshalb der Kanton Wallis am Samstagabend in einer Mitteilung Präzisierungen nachgeliefert, die wir im exakten Wortlaut wiedergeben:

«Massnahmen, die der Staatsrat mit dem Beschluss vom 13. März 2020 getroffen hat:

— Alle öffentlichen oder privaten Veranstaltungen zu verbieten, an denen mehr als 50 Personen, einschliesslich Organisatoren und Personal, teilnehmen. Ausnahmen können vom Staatsrat bei überwiegendem öffentlichem Interesse bewilligt werden;

— Veranstaltungen, an denen weniger als 50 Personen teilnehmen, können stattfinden, wenn folgende Präventionsmassnahmen eingehalten werden:
- Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;
- Vorkehrungen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;
- Information der anwesenden Personen über die allgemeinen Schutzmassnahmen wie Handhygiene, Mindestabstand, Verhalten bei Husten oder Niesen;
- Anpassung der räumlichen Bedingungen, damit die Hygieneregeln eingehalten werden können;

— Gemeinwesen, Kultur- und Sportverbänden, Unternehmen und anderen Organenzu empfehlen, von allen Aktivitäten, Veranstaltungen und Treffen, an denen weniger als 50 Personen teilnehmen, abzusehen;

— die Schliessung von Kinos, Theatern, Mediatheken, Konzerthallen, Diskotheken, Bars, Nachtclubs, Massagesalons, Skigebieten, Sporthallen, Fitness- und Wellnesszentren, Schwimmbädern und Thermalbädern, Museen, Jugendzentren und anderen Unterhaltungs-, Kultur- und Sporteinrichtungen zu verfügen. Der
Staatsrat kann diese Schliessungsverfügung auf andere Einrichtungen ausweiten;

Präzisierung:
In den anderen Einrichtungen inbegriffen (nicht abschliessend): Casinos

Verboten ist die Öffnung von Betrieben im Sinne von Stehbaren (Stehtische und/oder Stehtische; z.B. Vinothek/Oenothek). Ist ein solches Lokal jedoch zusätzlich zur Bar mit Tischen und Stühlen ausgestattet (wie in einem gewöhnlichen Restaurant), kann dieser Teil bis 20 Uhr geöffnet werden;

Sportanlagen (Basketball-, Fussball-, Motorrad-, Tennishalle oder -platz, Golfplatz, Fahrradwege, Schiessstände, ...) sind vom Verbot nicht betroffen. Ihre Verwendung ist jedoch nur für die Zusammenkunft einzelner Personen zur Ausübung von Sport nach den unten genannten Regeln erlaubt.

Nicht verboten bei individueller Betreuung (kollektive Dienstleistungen ausgeschlossen), unter den üblichen Vorsichtsmassnahmen (Hygienevorschriften des BAG) und unter der Bedingung, dass kranke Menschen (Husten,
Halsschmerzen, Fieber usw.) aufgefordert werden, zu Hause zu bleiben, sind:

Coiffeursalons / Barbiers / Schönheitssalons / (medizinische) Massagen / Physiotherapie / Ergotherapie / Pediküre / Podologie / Maniküre / Nagelpflege / Naturmedizin / Coaching

Dem Verbot unterstehen: Wellness/Jacuzzi/ Erotische Salons.

— kulturelle und sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen, sowohl auf Profi- als auch auf Amateurebene, jeder Art und Kategorie, unabhängig von der Anzahl anwesender Personen, zu verbieten. Individuelle Aktivitäten sind erlaubt, sofern die Hygienemassnahmen (insbesondere Händedesinfektion) und die Abstandsregeln
eingehalten werden.

Präzisierung:
Die Aktivitäten und Veranstaltungen von Sport- und Kulturgruppen sind solche, die von einer offiziellen Struktur innen oder aussen (Fussballclub, Musikschule, Musikverein, Chöre, andere Clubs, Gemeinde usw.) organisiert werden. Vereine und Organisationen können keine Sport- oder Kulturveranstaltungen organisieren.
Individuelle Aktivitäten im Freien sind erlaubt, sowie Unterrichtsstunden durch einen Berufs- oder Amateurlehrer mit 4 Personen in einem Raum (insgesamt 5 Personen) oder mit 7 Personen im Freien. (insgesamt 8 Personen). Die medizinischen Kreise empfehlen jedoch von dieser Art von Treffen bei Minderjährigen abzusehen.

Eine erhöhte Hygiene (einschließlich Händedesinfektion) und ein angemessener
sozialer Abstand müssen eingehalten werden.

Bis zu 49 Personen dürfen sich draußen in einer Sport- oder Kulturgruppe versammeln, ohne als Sport- oder Kulturgruppe organisiert zu sein. Solche Treffen werden jedoch nicht empfohlen.»

zen
15. März 2020, 12:18
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Kommentare

  • Remo Ritz, Lalden - vor 5 Jahre ↑9↓5

    Wir sind ein einig Volk von Brüdern... und alle Kantone wursteln ein eigenes Konzept zur Conora-Lösung: Schande!!!

    antworten

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