Wahlbetrug | Geschädigte können sich als Privatkläger stellen
Post vom Staatsanwalt
![Wahlbetrug. Personen, denen anlässlich der Gross- und Staatsratswahlen vom März 2017 ihr Wahlcouvert aus dem Briefkasten gestohlen wurde, können nun gegen den Täter wegen geringfügigem Diebstahl Strafanzeige einreichen.](/site/assets/files/0/76/01/20/618/20120220_12.650x0n.jpg)
Wahlbetrug. Personen, denen anlässlich der Gross- und Staatsratswahlen vom März 2017 ihr Wahlcouvert aus dem Briefkasten gestohlen wurde, können nun gegen den Täter wegen geringfügigem Diebstahl Strafanzeige einreichen.
Foto: zvg
Personen, denen anlässlich der Gross- und Staatsratswahlen vom März 2017 ihr Wahlcouvert aus dem Briefkasten gestohlen wurde, können nun gegen den Täter wegen geringfügigem Diebstahl Strafanzeige einreichen und sich als Privatkläger stellen.
Dies schreibt die Staatsanwaltschaft in einem Brief, der Anfang dieser Woche an die vom Wahlbetrug betroffenen Personen verschickt wurde. «Die Adressliste der Angeschriebenen ist im Rahmen der Untersuchungen zusammengetragen worden. Betroffenen, die sich zu einer Anzeige entschliessen, entstehen dadurch keine Kosten.»
Die geschädigten Personen haben demnach zehn Tage Zeit, um gegen den Täter wegen geringfügigem Diebstahl Strafanzeige einzureichen und sich als Privatkläger zu stellen.
Zudem enthält das Schreiben eine Kopie der jeweiligen Unterschrift. Auch diesbezüglich werden die Empfänger aufgefordert, der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen mitzuteilen, ob die Unterschrift ihrer eigenen entspricht oder nicht.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema im „Walliser Boten“ vom 01. Februar 2018.
msu/zen
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