Bundesgericht | Schadenminderung durch Bezug der Rente
Teilrente und Taggelder können gleichzeitig bezogen werden
![Das Bundesgericht sieht beim Frührentner keine Schuld. (Archivbild)](/site/assets/files/0/76/01/51/818/20171214134628329.650x0n.jpg)
Das Bundesgericht sieht beim Frührentner keine Schuld. (Archivbild)
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Der Bezug einer halben Rente aufgrund vorzeitiger Pensionierung und von Arbeitslosengeld für die restlichen 50 Prozent ist zulässig. Dies hat das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Wallis entschieden.
Noch bevor sein bis zum 31. Dezember 2015 befristeter Arbeitsvertrag in der Baubranche ausgelaufen war, hatte sich ein Mann bei der für vorzeitige Pensionierungen zuständigen Kasse gemeldet. Er beabsichtigte, im Alter zwischen 60 bis 61 Jahren frühzeitig in Rente zu gehen.
Die Pensionskasse teilte ihm mit, dass er zwischen dem 60. und 61. Geburtstag Anrecht auf eine Rente von 50 Prozent habe. Konkret betraf dies für den Mann die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016. Danach habe er Anrecht auf eine ganze Rente.
Für die restlichen 50 Prozent beantragte der Teil-Frühpensionierte Taggelder bei der Arbeitslosenkasse im Kanton Wallis. Diese stellte sich gemäss einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts jedoch auf den Standpunkt, dass der Mann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Es begründete ihn damit, dass der Mann sich freiwillig für eine Frühpensionierung entschieden habe. Es spreche nichts dagegen, dass er nach Ablauf seines bis am 31. Dezember 2015 befristeten Arbeitsvertrags eine andere Stelle hätte annehmen können.
Schaden gemindert
Das Bundesgericht hat dieses Urteil und den Entscheid der Arbeitslosenkasse aufgehoben. Das Gericht hält fest, dass dem Mann keinerlei Verschulden für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeworfen werden könne.
Vielmehr zeigten die befristeten Arbeitsverträge der Vorjahre, wie unsicher die Weiterbeschäftigung während der Wintermonate im Bausektor jeweils gewesen sei.
Auch aus dem Wunsch des Betroffenen, zwischen dem 60. und 61. Lebensjahr in Rente zu gehen, könne nichts abgeleitet werden. Der Mann sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er bereits ab dem 1. Januar 2016 eine ganze Rente erhalten würde.
Es spreche nichts dagegen, dass er den Ausfall der 50 Prozent durch eine Arbeitstätigkeit decken wollte. Der Bezug von Taggeldern für diese 50 Prozent zur halben Rente stelle keine Kumulierung von Bezügen dar, was gesetzlich verboten sei.
Gemäss Bundesgericht ist der Arbeiter auch seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem er eine halbe Rente bezogen habe. Hätte er dies nicht getan, wäre die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen, Taggelder für den ehemaligen 100 Prozent-Job zu leisten.
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