Justiz | Nicht von Steinen getroffen. Arbeiter sind aus Hebekorb gesprungen
Tödlicher Arbeitsunfall im Riedbergtunnel - Strafverfahren eingestellt
Im Juni 2018 kam es zu einem tödlichen Arbeitsunfall im Riedbergtunnel. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Bauführer und den Polier der Baustelle eingestellt.
Am 28. Juni 2018 kam es auf der Tunnelbaustelle der A9 "Riedberg" zu einem Arbeitsunfall, bei dem eine Person verstarb und eine zweite Person erhebliche Verletzungen erlitt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis teilte am Dienstag mit, dass sie das Strafverfahren gegen den Bauführer der Tunnelbaustelle sowie gegen dessen Polier wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung eingestellt hat.
Wie es in der Mitteilung heisst, hatte ein unabhängiger Geologe als Experte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Unfallstelle begutachtet. Analysiert wurden auch die Geologie des Tunnels, das von der Bauleitung gewählte Vortriebsverfahren und die von der Bauleitung getroffenen Sicherungsmassnahmen.
Die Untersuchung hat ergeben, dass es wenige Stunden vor dem Arbeitsunfall bereits einen ersten Gesteinsniederbruch an der Tunnelbrust gegeben hatte. Bei diesem wurde niemand verletzt, da die Arbeiter immer mit der Hebebühne horizontal von hinten an die Tunnelbrust herangefahren wurden. In dieser Hebebühne mit massivem Schutzkorb sind die Arbeiter geschützt. Der erwähnte Gesteinsabbruch führte aber zu einem Defekt der Hebebühne. Bei der Reparatur ereignete sich ein weiterer Gesteinsniederbruch und die beiden Männer sprangen aus dem schützenden Korb. Der eine Arbeiter verletzte sich tödlich, der andere erheblich. Die Staatsanwaltschaft hält weiter fest, dass beim Gesteinsabbruch keines der beiden Opfer von einem Stein getroffen wurde. Sie waren aus dem geschützten Hebekorb gesprungen, obwohl die Weisung galt, im Fall eines Niederbruchs auf der sicheren Hebebühne und im schützenden Korb zu bleiben.
Weiter hat die Untersuchung ergeben, dass das von der Bauleitung gewählte Vortriebsverfahren und die getroffenen Sicherungsmassnahmen den schwierigen geologischen Verhältnissen des Riedbergs angepasst waren. Obwohl das Arbeiten an der Tunnelbrust zwar mit einem dem Tiefbau eigenen Restrisiko verbunden sei, habe jedoch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund allfälliger falscher strategischer und operativer Entscheide durch die Bauleitung bestanden, so die Staatsanwaltschaft. Damit hätten sich die mit der Planung, Projektierung und Gesamtleitung dieses Grossprojekts betrauten Personen nicht strafbar gemacht. So seien weder dem beschuldigten Bauführer noch dem Polier strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorzuwerfen, weshalb das Strafverfahren im November 2019 mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung eingestellt worden sei.
pd/wh
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