Justiz | Bezirksgericht Brig qualifizierte Widerhandlung als leichten Fall

Flüchtlingshelferin Anni Lanz schuldig gesprochen

Anni Lanz wollte einen Flüchtling vor dem Tod retten.
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Anni Lanz wollte einen Flüchtling vor dem Tod retten.
Foto: Keystone

Quelle: 1815.ch 10.12.18 0
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Das Bezirksgericht Brig hat mit Urteil vom 7. Dezember die Basler Flüchtlingshelferin Anni Lanz der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise in einem leichten Fall schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, hatte Anni Lanz vorgeworfen, am 24. Februar beim Grenzübergang in Gondo als Beifahrerin mit dem von einer Drittperson gefahrenen Personenwagen in die Schweiz eingereist zu sein und dabei den aus Afghanistan stammenden A. J. ohne gültige Reisedokumente und ohne das erforderliche Visum mitgeführt zu haben.

Mit Strafbefehl vom 23. März hatte die Staatsanwaltschaft Anni Lanz der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen und sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 Franken und zu einer Busse von 300 Franken verurteilt. Dagegen hatte Anni Lanz Einsprache erhoben.

«Schlepperartikel» auch bei Einzelpersonen

Das Bezirksgericht II in Brig hat mit Urteil vom 7. Dezember Anni Lanz der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise in einem leichten Fall schuldig gesprochen. Es erwog insbesondere, dass der soggenannte «Schlepperartikel» auch auf Einzelpersonen Anwendung findet, die einmalig und aus achtenswerten Gründen einem Ausländer ohne Aufenthaltsrecht die Einreise erleichtern.

Das Gericht ging davon aus, dass die am 21. Februar erfolgte zwangsweise Überstellung von A. J. von der Schweiz nach Italien rechtmässig erfolgt war und insbesondere nicht gegen die EMRK verstossen hatte. Zudem verneinte es das Vorliegen eines Notstandgrundes beziehungsweise des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen.

In diesem Zusammenhang erwog das Gericht, dass A. J. zwar an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und sich deswegen auch wiederholt in psychiatrischen Kliniken in der Schweiz aufgehalten und mehrere Suizidversuche unternommen hatte. Es verneinte aber, dass für ihn im massgebenden Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hatte. Zudem erachtete es das Gericht als möglich und zumutbar, dass die für A. J. notwendige medizinische Betreuung und weitere Hilfeleistungen auch in Italien hätten organisiert werden können.

Aus rein humanitären Interessen gehandelt

Aufgrund des geringen Verschuldens und der Tatfolgen sowie des Umstandes, dass Anni Lanz aus rein humanitären Interessen gehandelt hatte, qualifizierte das Bezirksgericht die Widerhandlung – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – als Übertretung beziehungsweise als leichten Fall. Es verurteilt Anni Lanz zu einer Busse in Höhe von 800 Franken. Zudem auferlegte es Anni Lanz die Verfahrenskosten von insgesamt 1400 Franken.

Das Urteil, welches den Parteien am 7. Dezember im Dispositiv zugesandt wurde, ist noch nicht rechtkräftig. Die Parteien können innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs beim Bezirksgericht Brig Berufung anmelden.

Scharfe Kritik von Amnesty International

«Das Urteil des Walliser Gerichts ist ein Schlag ins Gesicht aller Aktivistinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte von Menschen in Not einsetzen. Anni Lanz hat aus reinem Mitgefühl gehandelt», sagte Cyrielle Huguenot, Kampagnenverantwortliche Flucht und Migration bei Amnesty Schweiz, die den Prozess vor Ort verfolgt hatte, in einer Mitteilung.

«Solidarität ist kein Verbrechen. Die Schweizer Behörden müssen Menschenhändler und Schmugglerinnen verfolgen, die Profit aus der Not von Menschen schlagen, nicht aber Bürgerinnen und Bürger, die allein aus Menschlichkeit handeln», sagte Cyrielle Huguenot. «Auch sollten die Schweizer Asylbehörden bei besonders verletzlichen Flüchtlingen – wie im Fall des psychisch schwer kranken Afghanen – die Dublin-Verordnung weniger restriktiv anwenden und häufiger auf solche Asylgesuche eintreten, statt die Leute in andere europäische Staaten abzuschieben.»

pd/map
10. Dezember 2018, 14:34
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