Bundesgericht | Walliser Justiz verlängert Massnahme ohne gesetzliche Grundlage
Verurteilter Sexualstraftäter kommt nicht frei
![Das Kantonsgericht in Sitten](/site/assets/files/0/76/00/44/172/gericht.650x0n.jpg)
Das Kantonsgericht in Sitten
Foto: Walliser Bote
Die Walliser Strafvollzugsbehörden haben einen Mann nach Ablauf einer stationären Massnahme nicht freigelassen, obwohl kein Entscheid für dessen Festhalten vorlag. Der verurteilte Sexualstraftäter kommt dennoch nicht frei, wie das Bundesgericht entschieden hat.
Der Verurteilte hatte seit den 90er-Jahren zahlreiche Mädchen sexuell missbraucht und vergewaltigt. Im September 2012 verurteilte ihn das Kantonsgericht Wallis zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten. Die von der Vorinstanz verfügte Verwahrung hob es zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Mann trat zuerst seine stationäre Massnahme an. Am 19. September 2017 lief diese ab. Dieses Datum verstrich. Und das Gesuch der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug vom November 2016 um Verlängerung der Massnahme war noch hängig.
Ohne gesetzliche Grundlage
Der Sexualstraftäter beanstandete deshalb am 23. Oktober 2017, dass kein gültiger Haftgrund mehr vorliege. Damit hatte er recht, wie das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil festhält.
Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ordnete vier Tage später zwar eine provisorische Verlängerung der stationären Massnahme an. Eine solche provisorische Verlängerung ist im Gesetz aber nicht vorgesehen, wie das Bundesgericht schreibt.
Richtigerweise hätte das Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitshaft anordnen müssen, bis über die Weiterführung der Massnahme oder allenfalls eine Verwahrung entschieden worden wäre.
Obwohl kein gültiger Entscheid für das Festhalten des Mannes vorliegt, muss er gemäss Bundesgericht nicht freigelassen werden. Es sei absehbar, dass die Massnahme verlängert werde. Zudem stehe auch die Verbüssung der Reststrafe zur Diskussion. Die Sicherheitshaft ist zudem noch anzuordnen.
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