Finanzen | Keine Besteuerung auf Grundlage des Marktpreises
Wasserkraft: Bundesgericht lehnt Besteuerungsmodell ab
Gemäss Bundesgericht kann das Besteuerungsmodell für Wasserkraftwerke der Walliser Steuerverwaltung auf der Grundlage des Marktpreises nicht angewendet werden. Die nun notwendige Überarbeitung des Modells soll auf die Kantonsfinanzen jedoch keine Auswirkungen haben.
Bei der Besteuerung der Partnergesellschaften stützte sich die Walliser Steuerverwaltung bis dato auf den Marktpreis. Wie die Steuerverwaltung nun mitteilt, ist das Bundesgericht jedoch der Ansicht, dass der nur teilweise liberalisierte Schweizer Strommarkt es nicht erlaube, einen Marktpreis festzulegen und es daher auf dieser Grundlage nicht möglich sei, Gewinne aufzurechnen. Hingegen befand das Bundesgericht, dass auf die Kostenaufschlagsmethode (effektive Kosten und ein Aufschlag) zurückgegriffen werden könne.
Die Besteuerung der Partnergesellschaften müsse deshalb überarbeitet werden, schreibt die kantonale Steuerverwaltung, «mit dem Ergebnis, dass die öffentlichen Gemeinwesen (Kanton und Gemeinden) Steuerausfälle verzeichnen werden, deren Höhe von den Anwendungsmodalitäten des vom Bundesgericht beschlossenen Besteuerungsmodells abhängt». Dieses Urteil werde jedoch keine Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen haben, da entsprechende Rückstellungen gebildet worden seien.
Wasserkraftwerkgesellschaften werden meistens von mehrheitlich ausserkantonalen Partnern gehalten. Auf dem Gebiet der Wasserkraft verpflichten sich die Kraftwerkgesellschaften, Strom zugunsten der Partner zu erzeugen. Im Gegenzug bezahlen die Partner der Produktionsgesellschaft einen Betrag, der in der Höhe den jährlichen Kosten sowie einer Entschädigung entspricht.
pd/msu
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